Das DBA zwischen Österreich und Spanien besagt unter anderem auch Untenstehendes. Ein gleichartige Bestimmung gibt es auch im deutschen DBA. Auf der Seite von Mag. Wilhelm werde ich noch einmal schauen.
Artikel 19
Vorbehaltlich des Artikels 20 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 20
(1)
Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat, einer seiner
Gebietskörperschaften, einer seiner Verwaltungsbezirke oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
dieses Staates unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, der Gebietskörperschaft, dem
Verwaltungsbezirk oder der öffentlich-rechtlichen Körperschaft dieses Staates errichteten Sondervermögen
an eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft, dem Verwaltungsbezirk oder der
öffentlich-rechtlichen Körperschaft dieses Staates
in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste
gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
file:///C:/Users/Acer/Downloads/DBA_Spanien_synthesised_englisch_final.pdf
29.09.2023
https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/in ... ste.html#S
29.09.2023