Muss ich als Residente comunitario, also als Ansässiger in Spanien, unaufgefordert eine Steuererklärung abgeben, auch wenn mein Einkommen (Ruhegehalt/Ruhegenuss eines Beamten) aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens in Spanien nicht besteuert wird, oder brauche ich nichts zu tun?
Dein Einkommen wird in Spanien besteuert, wenn Du residente comunitario permanente bist und Dein gewöhnlicher Aufenthalt 183 Tage im Kalenderjahr überschreitet. Das Doppelbesteuerungsabkommen besagt lediglich, dass Du für die gleichen Einkünfte dann in einem anderen Land nicht mehr steuerpflichtig bist.
Für eine Rechtsberatung solltest Du unbedingt einen Steuerberater hinzuziehen.
Das DBA zwischen Österreich und Spanien besagt unter anderem auch Untenstehendes. Ein gleichartige Bestimmung gibt es auch im deutschen DBA. Auf der Seite von Mag. Wilhelm werde ich noch einmal schauen.
Artikel 19
Vorbehaltlich des Artikels 20 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 20
(1) Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragstaat, einer seiner
Gebietskörperschaften, einer seiner Verwaltungsbezirke oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft
dieses Staates unmittelbar oder aus einem von diesem Staat, der Gebietskörperschaft, dem
Verwaltungsbezirk oder der öffentlich-rechtlichen Körperschaft dieses Staates errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft, dem Verwaltungsbezirk oder der
öffentlich-rechtlichen Körperschaft dieses Staates in Ausübung öffentlicher Funktionen erbrachten Dienste
gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
In der Regel müssen Sie daher auch eine Einkommensteuererklärung in Spanien einreichen. Unter bestimmten Bedingungen (abhängig von der Art und Höhe der Einkünfte) können Sie von der Abgabe der Erklärung befreit sein.
Eine Ausnahme z.B. stellen Ruhegehälter im öffentlichen Dienst dar, die normalerweise nur in dem Land besteuert werden, bei dessen Behörde Sie beschäftigt waren.
In Spanien haben sich die Kontrollen der Hacienda in den letzten Jahren deutlich verschärft. Der Staat nutzt aktiv die neuen digitalen Möglichkeiten, um Steuersündern auf die Spur zu kommen. Hierzu schreibt die Anwaltskanzlei Perez Alonso:
Die Erfahrung zeigt: In Spanien wird nicht sofort, aber sehr konsequent gehandelt. Prävention ist immer günstiger als Sanktion. Wer seine steuerliche Verpflichtung ignoriert, riskiert nicht nur Geld, sondern seinen Seelenfrieden.
Viele deutsche Mandanten erscheinen erstmals in unserer Kanzlei leider nicht zur vorbeugenden Beratung, sondern erst dann, wenn sie bereits Post von der spanischen Hacienda erhalten haben, mit Forderungen über mehrere tausend Euro oder sogar nach einer Kontopfändung. Dabei gilt ein Grundsatz, den viele leider ignorieren: Steuererklärungen sind eine Bringschuld, keine Holschuld. Der Staat muss nicht bitten, der Steuerpflichtige muss von sich aus handeln.
Besonders problematisch ist dies bei Rentnern, die nach Spanien gezogen sind und glaubten, hier „unter dem Radar“ zu bleiben. Manche hoffen, durch einen Adresswechsel weder in Deutschland noch in Spanien Steuern zahlen zu müssen. Andere meinen, dass sie, weil sie in Deutschland keine Erklärung abgeben mussten, auch in Spanien befreit sein müssen. Doch Spanien verfügt über ein anderes System, mit intensiver Kontrolle (Bankdaten, Kataster, internationale Meldungen nach CRS) und einer langfristigen Nachverfolgung.
Ein tragischer Irrtum, der mittlerweile einige unserer Ruhestandsmandanten teuer zu stehen kommt: Die Hacienda prüft oft mit Verzögerung. Jahrelang geschieht scheinbar nichts, und gerade das wiegt viele in falscher Sicherheit. Aber wenn der Brief schließlich eintrifft, fordert die Behörde nicht nur die Steuern für mehrere Jahre nach, sondern auch Verzugszinsen, Zuschläge und teils erhebliche Sanktionen. Für manche entsteht daraus eine ernsthafte und traurige finanzielle Notlage, die vermeidbar gewesen wäre.
Wer in Spanien lebt oder Einkünfte erzielt, muss sich aktiv informieren und rechtzeitig erklären, sei es Einkommensteuer (IRPF oder IRNR), Vermietungseinkünfte, Erklärung ausländischer Vermögen (Modelo 720/721) oder gegebenenfalls IGIC. Sich „ahnungslos“ zu stellen oder nach dem Motto „In Deutschland war das ja auch nicht nötig“ zu handeln, ist gefährlich.