Überlassung eines Kraftfahrzeugs

In Spanien und speziell auf den Kanaren und La Palma
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nils.k
Abora
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Überlassung eines Kraftfahrzeugs

Beitrag von nils.k »

Wenn man sein in Spanien zugelassenes Fahrzeug jemandem überlässt, sollte man sich der möglichen rechtlichen Konsequenzen bewusst sein.

Das spanische Verkehrsrecht funktioniert nach dem Grundsatz, dass der Halter eines Fahrzeugs für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die damit begangen werden, verantwortlich ist. Die multa wird dem Fahrzeughalter zugestellt und der muss sich das Geld vom Fahrzeugführer zurückholen.
Doch es gibt einen Sonderfall. Bei schwerwiegenden Verstößen gibt sich die DGT nicht damit zufrieden, dass die Strafe bezahlt wird. Dann möchte sie den Namen des Fahrers erfahren.

In der Praxis funktioniert das nicht immer. Die DGT schickt das Schreiben an die Adresse des Halters. Hat der seine Adresse geändert und diese Änderung nicht der Gemeinde mitgeteilt, kann der Brief nicht zugestellt werden. Gleiches gilt, wenn der Fahrzeughalter längerfristig abwesend ist oder das Schreiben aus anderen Gründen nicht vom Adressaten in Empfang genommen werden kann. Dann kann die Behörde ein Sanktionsverfahren wegen des Tatbestandes der Nichtbenennung des Fahrers einleiten. Das Bußgeld dafür beginnt bei 300 €, wenn der Verkehrsverstoß gering war, und endet bei 900 € bei sehr schweren Verkehrsverstößen. (Normalerweise will die DGT auch nur bei letzteren den Namen des Fahrers wissen.)
Die multa in diesem Fall kann nicht durch rechtzeitige Bezahlung um 50% reduziert werden wie bei anderen Verstößen. Doch das ist nicht das Hauptproblem: Wenn schon die Aufforderung zur Benennung des Fahrers nicht zugestellt werden kann, gilt das meist auch für das Schreiben mit der multa. Es folgt ein nicht zustellbarer Vollstreckungsbescheid und in letzter Konsequenz eine Kontopfändung. Dagegen gibt es dann kaum noch Rechtsmittel.

Quelle: Ley de Seguridad Vial (LSV) española, artículo 82.d
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