Vielleicht ist Jardinero so nett und schiebt die Steuer-Diskussion in einen eigenen Thread?
(Admin: CHECK! )
@La Graja und alle anderen Interessierten: Vielleicht man ein kurzer Überblick über die Systematik der sog. Doppelbesteuerung, d.h. wie (in welcher Reihenfolge) prüfe ich eigentlich das Besteuerungsrecht durch?
Also zuerst schaue ich immer in die nationalen Steuergesetze, und zwar in beiden Ländern. Dem nationalen Steuerrecht ist das Recht anderer Länder zunächst mal egal, wobei das deutsche EStG durchaus Regelungen zum internationalen Steuerrecht enthält. Anschließend gehts dann ggf. (also fast immer) ins DBA, wenn nämlich beide Staaten ihr Stück vom Kuchen haben wollen.
Also, erste Frage (jetzt mal aus Sicht des deutschen Fiskus): Besteht unbeschränkte Steuerpflicht in D? Das ist gegeben bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt (183-Tage-Prinzip) in D. Dann unterliegt das gesamte Welteinkommen der deutschen Steuerpflicht. Andernfalls (also kein Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt) ist man nach § 49 EStG beschränkt steuerpflichtig mit den dort genannten inländischen Einkünften (was halt das Gesetz als inländisch definiert, z.B. Vermietung im Inland belegener Immobilien).
Zweite Frage: Was sagt denn Spanien zu dem ganzen? Das spanische EStG normiert vermutlich ähnlich wie das deutsche auch, welche Einkünfte es besteuern will (oder eben alle bei unbeschränkter Steuerpflicht, also das Welteinkommen). So weit, so gut (oder eben schlecht), bisher habe ich das DBA noch gar nicht erwähnt. Das kommt aber jetzt ins Spiel.
Denn (nur) dann, wenn beide Staaten (genauer: die jeweiligen nationalen Gesetze) ein Besteuerungsrecht für sich reklamieren, kommt das DBA ins Spiel. Das regelt für jede einzelne Einkunftsart, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat, genauer gesagt: sein nationales Besteuerungsrecht auch tatsächlich ausüben darf. Der andere Staat, der also nach DBA eigentlich "in die Röhre" schaut, hat dies dann zu berücksichtigen durch Anrechnung oder Freistellung (steht auch im DBA im sog. Methodenartikel). Das könnte dann z.B. so aussehen, dass D zwar die Einkünfte "ganz normal" besteuern darf, aber die in Spanien bereits gezahlte Steuer anrechnet. Bei Freistellung würde dagegen D die Einkünfte steuerfrei stellen, aber ggf. in den Progressionsvorbehalt einbeziehen. Im Ergebnis geht das DBA dem nationalen Recht vor, d.h. auch wenn das deutsche EStG bestimmte (oder alle) Einkünfte zwar voll besteuern würde, "darf" es das ggf. nicht, sondern hat eben die DBA-Bestimmungen zu beachten, also Anrechnungs- oder Freistellungsmethode.
Bei Mieteinnahmen gilt fast immer das Belegenheitsprinzip, d.h. das DBA gibt dem Staat das Besteuerungsrecht, in dem die Immobilie sich befindet. Wäre also im vorliegenden Fall Deutschland. Spanien müsste dann freistellen oder anrechnen (s.o.)
Ich hoffe, das war jetzt nicht zu viel Fach-Chinesisch. Internationales Steuerrecht ist neben Unternehmens-/Konzernbesteuerung so ziemlich das komplizierteste, was es gibt im Steuerrecht. Speziell zum Thema Besteuerung von Rentnern mit Doppelansässigkeit (d.h. mehr als 183 Tage in Spanien, aber zusätzlich noch mit Wohnsitz in Deutschland) müsste ich jetzt auch erst nachlesen, was dazu das DBA sagt, aber wahrscheinlich gibts da im Netz schon allerhand Infos. Nachfragen gerne auch per PM.