Das Thema der "gewöhnlichen Mietwohnung" (vivienda habitual) ist in Spanien deutlich anders geregelt als in Deutschland. Insbesondere viele ausländische Vermieter wissen das nicht und machen so fundamentale Fehler bei der Ausgestaltung der Mietverträge.
Hier gilt das Mietgesetz Ley de Arrendamientos Urbanos (LAU).
Nach Artikel 9 LAU beträgt die gesetzliche Mindestlaufzeit für Wohnraummietverträge fünf Jahre, wenn der Vermieter eine Privatperson ist, bzw. sieben Jahre, wenn er eine juristische Person ist. Auch wenn der Vertrag nur für ein Jahr abgeschlossen wird, hat der Mieter das Recht, bis zu fünf bzw. sieben Jahre zu bleiben. Der Vertrag verlängert sich automatisch, es ist kein jährlicher neuer Vertrag nötig.
Vermieter, die meinen, jedes Jahr mit einem neuen Einjahresvertrag diese Regelung aushebeln zu können, erreichen damit genau das Gegenteil. Wird jedes Jahr ein „neuer“ Vertrag unterzeichnet, gilt das rechtlich als neues Mietverhältnis. Damit beginnt die gesetzliche Mindestlaufzeit wieder von vorn! Hat er als Privatperson beispielsweise 2020 einen einjährigen Mietvertrag mit seinem Mieter geschlossen, so endet die gesetzliche Mindestlaufzeit für den Mieter 2025. Hat er allerdings jedes Jahr einen neuen Einjahresvertrag aufgesetzt (letztmalig 2024), kann der Mieter bis mindestens 2029 in der Wohnung bleiben!
Doch es gibt auch noch eine Reihe weiterer Risiken dieser Praxis. Jeder neue Vertrag zerstört die Einheit des Mietverhältnisses und führt zu Unsicherheiten. Kommt es zu einem Streit, muss das Gericht zuerst feststellen, welcher Vertrag tatsächlich gilt, ein überflüssiges Risiko. Alle Unterlagen die sich auf den vorherigen Vertrag bezogen, gelten nicht mehr (Genehmigungen, Verbote, Kaution usw.).
Der Mieter ist nicht verpflichtet, einen neuen Vertrag mit schlechteren Konditionen abzuschließen. Er sollte das nur tun, wenn es für ihn vorteilhaft ist (z.B., weil er sich 5 weitere Jahre in der Wohnung sichert). Um die Miete anzupassen, braucht man keinen neuen Vertrag, sondern der Vermieter muss dem Mieter lediglich die neue Miete schriftlich mitteilen. Selbstverständlich kann die Miethöhe nur in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Regeln aktualisiert werden.
Für den Mieter ist die Mindestlaufzeit des Mietvertrages natürlich nicht bindend. In Spanien beträgt die Kündigungsfrist für Mieter nach sechs Monaten Mindestmietdauer in der Regel 30 Tage.
			
			
									
						
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
				
