Ich habe in FB auf der C1 Broker Seite die Frage gestellt, wie die Versicherungssituation im Fall aussieht, dass kein Totalverlust entsteht, aber eine längerfristige Unbewohnbsrkeit. Hier die Antwort (wirkt recht beruhigend, wissen tut mans natürlich erst hinterher)
ERSTE INFORMATIONEN ÜBER DIE VULKANAUSBRÜCHE AUF DER INSEL LA PALMA VOM 19. SEPTEMBER, UND DIE VERWALTUNG DER ENTSCHÄDIGUNGEN, DIE VOM KONSORTIUM FÜR VERSICHERUNGSENTSCHÄDIGUNGEN DES MINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT UND DIGITALE TRANSFORMATION ÜBERNOMMEN WERDEN
Obwohl das geologische Phänomen noch andauert und noch nicht abgeschlossen sind die Gutachter des Konsortiums für Versicherungsentschädigungen (CCS), die auf die Insel La Palma gereist sind, um eine erste Bestandsaufnahme der betroffenen Gebiete vorzunehmen und die Schäden zu schätzen.
Diese Gutachter haten keinen Zugang zu den betroffenen Gebieten. Das CCS veröffentlicht hier trotzdem Informationen fuer die Allgemeinheit und die Versicherungsnehmer
1.- Der Vulkanausbruch ist zusammen mit Überschwemmungen, Meeresfluten, Erdbeben oder Flutwellen, Stürmen mit Böen von mehr als 120 km/h und Tornados in der Liste der gesetzlich als "außergewöhnliche Risiken" bezeichneten Risiken enthalten, deren Schäden durch die CCS des Ministeriums für Wirtschaft und digitale Transformation entschädigt werden.
2.- Daher wird die CCS mit ihren eigenen Mitteln direkt die Verwaltung und Auszahlung der bei ihr eingehenden Entschädigungsanträge übernehmen, nachdem sie die entschädigungsfähigen Schäden bewertet hat, die infolge dieses Vulkanausbruchs entstanden sind und weiterhin entstehen.
3.- Voraussetzung für die Einreichung des Entschädigungsantrags bei der CCS ist, dass der Betroffene versichert ist und seine Versicherung zum Zeitpunkt des Vulkanausbruchs in Kraft war.
4.- Die CCS entschädigt die Schäden, die den versicherten Personen zugefügt werden oder wurden. Entschädigt werden auch Schäden an den versicherten Gütern, unabhängig davon, ob es sich um Wohnungen oder Eigentümergemeinschaften, Kraftfahrzeuge, Büroräume, Handels- und Dienstleistungsbetriebe und andere nicht gewerblich genutzte Gebäude, Industrien sowie Bauwerke und Infrastrukturen handelt, unabhängig davon, ob alle vorgenannten Güter in privatem oder öffentlichem Eigentum stehen.
5.- Die CCS leistet Entschädigung gemäß den Versicherungssummen und den Klauseln des Versicherungsvertrags der betroffenen Partei.
6.- Bei den oben genannten Vermögenswerten entschädigt die CCS sowohl die materiellen Schäden, die durch den Ausbruch und die Lava und andere Materialien verursacht wurden, als auch die daraus resultierenden immateriellen Schäden, wie z.B. den Mietausfall der Eigentümer, die Unterbringungskosten, die sich aus der Unbewohnbarkeit der Wohnung ergeben, oder die Einkommensverluste aufgrund der Lahmlegung von Handels-, Dienstleistungs- oder Industriebetrieben, und zwar in der Form, die im Versicherungsvertrag der betroffenen Partei vorgesehen ist.
(7) - Der Antrag auf Entschädigung kann direkt vom betroffenen Versicherten selbst oder in seinem Namen von seinem Versicherer oder seinem Versicherungsvermittler (Agent oder Makler) gestellt werden. Dazu genügt ein Anruf beim CCS-Callcenter (gebührenfreie Telefonnummer 900 222 665), um die Identifikationsdaten der versicherten Person, des beschädigten Objekts und der abgeschlossenen Versicherungspolice mitzuteilen, oder das Ausfüllen derselben Informationen über das Internet auf der CCS-Webseite (
www.consorseguros.es). Am Ende des Gesprächs oder nach Ausfüllen der Daten auf dem Bildschirm wird der Antrag sofort im CCS-Computersystem registriert, und der Betroffene erhält seine Referenznummer.
8.- Das CCS registriert und verwaltet die Entschädigungsanträge, die es von den Versicherten erhält, auch wenn die in den Versicherungsgesetzen vorgesehene Frist von 7 Tagen seit dem Schadenseintritt verstrichen ist.