Steuerliche Veranlagung in Spanien

In Spanien und speziell auf den Kanaren und La Palma
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Roland
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Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von Roland »

unglaublich, das ist Jahr wie in Deutschland im Jahr 2500. :crying-yellow:

Und warum brauchen wir dann einen Steuerrepräsentant? :gruebel:

Kann man Ausgaben für Umbau, Reparatur und Renovierung geltend machen?
Grüße Roland,
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LasManchas
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Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von LasManchas »

Wie ist denn das aktuell? Bzgl. Covid?
Immer einfach noch hinmarschieren?
Noch was: Gibt es Zeiten in denen weniger los ist, kann man das generell sagen? Also in Los Llanos, vielleicht kann ja jemand anderes dazu was sagen? Oder ist das meist kein Problem.
Muß auch mal hin, war dort noch nie, obwohl der Makler - anscheinend - alles angemeldet und Einzugsberechtigungen abgegeben hat etc.
Also Müll wird abgebucht, das klappt :lol:
Aber Grundsteuer Einzug hab ich noch nirgends auf dem Konto gesehen. Steuerberater macht nur Modelo ...
Muß dann wohl nachzahlen, vamos a ver
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LasManchas
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Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von LasManchas »

Roland hat geschrieben: Sa 8. Mai 2021, 14:14
Kann man Ausgaben für Umbau, Reparatur und Renovierung geltend machen?
Müsstest du schon eine Vermietlizenz beantragen (wenn du vermieten willst) dann sollte das gehen, Igic etc absetzen von deinen Einkünften.
Musst deinen Steuerberater fragen. Der ist wichtiger als in D.
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Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von NiederBayer »

nils.k hat geschrieben: Fr 7. Mai 2021, 17:17
Constance hat geschrieben: Fr 7. Mai 2021, 16:23 Wenn ich das richtig verstanden habe, sollte man dann in jedem Fall eine Steuererklärung in Spanien machen, wenn man dort eine Ferienwohnung hat, diese zwar ein paar Monate im Jahr bewohnt, aber die meiste Zeit des Jahres in Deutschland lebt und dort seine Steuern zahlt?
Das ist die IRNR ((Impuesto sobre la renta de no residentes). Nichtresidenten müssen auf ihren selbstgenutzen Immobilienbesitz eine Steuererklärung einreichen. Das spanische Finanzamt betrachtet den fiktiven Nutzwert eines selbstgenutzten Zweithauses als Einkommen und erhebt dafür Steuern. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Nutzungswertes ist grundsätzlich 1,1 Prozent des Katasterwerts (valor catastral). Dieser Wert ist dem jährlich erteilten gemeindlichen Grundsteuerbescheid IBI (Impuesto sobre bienes inmuebles) zu entnehmen. Auf diese Bemessungsgrundlage müssen Steuerbürger aus EU-Staaten 19 Prozent bezahlen. Für Steuerbürger aus Nicht-EU-Staaten, also auch Schweizer, sind 24 Prozent angesetzt.

Die Steuererklärung ist als Selbstveranlagung abzugeben, das heißt der Steuerpflichtige hat die Erklärung nicht nur zu erstellen, sondern gleichzeitig muss er den von ihm selbst errechneten Betrag beim Finanzamt einreichen. Wenn eine Immobilie mehreren Personen, etwa Eheleuten zu gleichen teilen gehört, muss jeder Teileigentümer für seinen Anteil eine Steuererklärung abgeben.
So weit, so gut, aber das ist nur ein Teil der Geschichte. Denn wenn die spanischen Steuergesetze bzw. -behörden aufgrund der im Eigentum befindlichen (Ferien)Wohnung von einem Wohnsitz ausgehen sollten, wäre man auch bei Aufenthalt von weniger als 183 Tagen unbeschränkt steuerpflichtig und müsste sich dann mit der Frage beschäftigen, welcher Staat denn am Ende welche Einkünfte besteuert. Wobei eine nur für gelegentliche Urlaubsaufenthalte angeschaffte Ferienwohnung m.E. nicht zur Begründung eines (steuerlichen) Wohnsitzes führen sollte, auswendig weiß ich das allerdings auch nicht, zumal es ja auf die spanische Abgabenordnung (oder halt ihr entsprechendes Pendant) ankommt. Könnte evtl. auch davon abhängen, ob man die Wohnung zwischendurch vermietet oder ob sie einem das ganze Jahr für die Eigennutzung zur Verfügung steht.
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Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von nils.k »

Die IRNR hat nichts mit Einkünften zu tun. Damit versteuerst Du nur den geldwerten Vorteil aus dem Besitz. Sobald Du mit Deinem Besitz Einkünfte erzielst, geht es um die Einkommenssteuer.
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Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von NiederBayer »

Hab's schon verstanden :grin:

Das gab's in Deutschland auch mal in ähnlicher Form, allerdings im Rahmen der Einkommensteuer, da wurde der Nutzungswert der eigenen Wohnung als fiktive Einkünfte angesetzt.
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Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von LaGraja »

Constance hat geschrieben: Fr 7. Mai 2021, 16:23 Wenn ich das richtig verstanden habe, sollte man dann in jedem Fall eine Steuererklärung in Spanien machen, wenn man dort eine Ferienwohnung hat, diese zwar ein paar Monate im Jahr bewohnt, aber die meiste Zeit des Jahres in Deutschland lebt und dort seine Steuern zahlt?
Nein. Erst wenn du mehr als 183 Tage hier anwesend bist. Ist doch gar nicht so schwer! :gruebel:

Und: es geht hier um die Einkommensteuer!
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Constance
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Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von Constance »

Na, so klar scheint es nicht zu sein, La Graja. Denn die Immobilie wird anscheinend irgendwie schon als Einkommen (geldwerter Vorteil) gesehen, siehe oben, was Nils geschrieben hat.
Die nächste Frage wäre, ob schon ein Grundstück dazu zählt.
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Einstein
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Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von Einstein »

Einfach mal das Steuerbüro Dieter merges in Santa Cruz anrufen und sich dann dort beraten lassen...
Die machen dir dann auch die Steuer für dein Haus oder Grundstück?
Liebe Grüße Manuel

... nur was du nicht gemacht hast , kannst du bereuen...
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Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von nils.k »

Constance hat geschrieben: Di 11. Mai 2021, 16:27 Die nächste Frage wäre, ob schon ein Grundstück dazu zählt.
Im Gesetz ist die Rede von "inmuebles urbanos". Dazu gehört auch "suelo urbano".

https://www.agenciatributaria.es/AEAT.i ... icas.shtml
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Constance
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Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von Constance »

Danke für den Link, sehr hilfreich, sowie auch deine Erklärungen. Überhaupt ist dieser Strang voll wertvoller Hinweise.

@Einstein, Danke für den Tipp. Wir haben unser Grundstück auf Lanzarote gekauft, da wollen wir im kommenden Jahr bauen. Das Haus wird zuerst nur Feriendomizil sein, ausschließlich für den eigenen Gebrauch, und in 6 Jahren werden wir komplett hinziehen. Es lohnt sich wohl, einen Steuerberater zu nehmen, zumindest für den Anfang. Mein Spanisch ist auf Muttersprachler-Niveau, ich habe einige Kindheitsjahre in Südamerika verbracht, und das hat sich bisher bei allen Behördengängen bewährt, aber manchmal muss der Profi dran.
goec2468 (gelöschter User)

Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von goec2468 (gelöschter User) »

LaGraja hat geschrieben: Do 6. Mai 2021, 15:49
LasManchas hat geschrieben: Do 6. Mai 2021, 05:56 Soviel ich weiß werden bei Wohnsitz im Ausland Immos in D pauschal mit 25% versteuert, weiß nicht wieviel dann in E noch davon abgeht, kommst vielleicht in eine andere Progression.
Als Rentner ist das ja schon ne Hausnummer, du hast sagen wir 1800.- Mieteinnahmen, und dann brechen dir gleich mal 450.- weg. Damit könntest dann schon die KV bezahlen.
Vielleicht sollte das mal in einen anderen Strang verschoben werden, hat ja mit einem Urlaub nix mehr zu tun. Eher Umzug nach LP mit steuerlichen Auswirkungen.
Das ist -mit Verlaub- Unsinn.

Wie du auf diese ominösen 25% ("soviel ich weiß" :lachschlapp: )kommst, weiß ich nicht. Nochmal: du musst hier in Spanien nach 183 Tagen Aufenthalt dein gesamtes Welteinkommen versteuern, und zwar nach den hier gültigen Einkommensteuertarifen! Nix mit pauschal! Lies einfach nochmal das, was ich weiter oben geschrieben habe. Das Doppelbesteuerungsabkommen soll lediglich vermeiden, dass man Steuern zweimal zahlt. Deshalb wird die in D für deutsche Mieteinnahmen bezahlte Einkommensteuer (nach den deutschen Tarifen für beschränkte Steuerpflicht, also ohne Freibeträge! Volle Dröhnung!) hier im Wesentlichen angerechnet. Und die Rente, egal aus welchem Land, unterliegt hier ohnehin der vollen "unbeschränkten" Besteuerung. Aber natürlich gibt es auch hier Freibeträge.
Grundsätzlich kommt es bei Beurteilung der unbeschränkten Steuerpflicht nicht darauf an, wo mehr als 50% der Zeit verbracht wird, sondern wo sich der "Lebensmittelpunkt" befindet. Das kann auch da sein, wo ich nur 5 Monate bin, allerdings ist die Dauer des Aufenthaltes immer ein gewichtiges Indiz. Den "Lebensmittelpunkt" und damit die unbeschränkte Steuerpflicht kann es (zumindest innerhalb der EU) nur in einem Land geben.
Soweit die Theorie, in der Praxis kann es aber durchaus sein, dass zwei Länder die unbeschränkte Steuerpflicht für sich reklamieren. Gibt es keine Einigung, kann eine Klärung durch eine europäische "Schiedsstelle" erwirkt werden.
Das Ganze (bis auf die Schiedsstelle) habe ich mehrfach DE - NL durch.

Bist Du sicher, dass Immobilieneinkünfte deutscher Immobilien auch in Spanien besteuert werden, wenn man dort unbeschränkt steuerpflichtig ist? Das hieße ja im Umkehrschluss, dass man Verluste aus Vermietung und Verpachtung ebenfalls in beiden Staaten geltend machen kann .... Ende der 90er war das in NL der Fall und als ehrlicher Steuerbürger habe ich die Verluste natürlich in beiden Ländern angegeben. Die Verluste wurden auch tatsächlich in beiden Ländern mit meinem Einkommen verrechnet.
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Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von elhierron »

ja, Verluste aus Vermietung in Spanien, sind negative Einkünfte in D

wenn man in D steuerpflichtig ist, wird eine vermietete Spanische Immobilie genau so behandelt wie eine Deutsche vermietete Immobilie, mit Abschreibung von 2%/a, etc.

ein versierter Steuerberater kann da weiter helfen, da einige Klippen zu umschiffen sind !
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Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von camino42 »

Wer weiß Bescheid zu nachfolgendem Thema, das Nichtresistende betrifft
1. Müssen Versicherungsleistungen der Hausrat- und Gebäudeversicherung, welche nach Teil- oder Totalschaden an den Versicherungsnehmer ausgezahlt werden, beim spanischen Finanzamt gemeldet werden?
2. Sind entsprechende Leistungen ggf. beim Verkauf der Immobilie zu berücksichtigen?
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Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von mrjasonaut »

Niemand ist verpflichtet, sein Vermögen so zu verwalten oder seine Ertragsquellen so zu bewirtschaften, dass dem Staat darauf hohe Zinsen zufließen
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Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von Bruno »

Einstein hat geschrieben: Di 11. Mai 2021, 16:39 Einfach mal das Steuerbüro Dieter merges in Santa Cruz anrufen und sich dann dort beraten lassen...
Die machen dir dann auch die Steuer für dein Haus oder Grundstück?
Hab den Thread jetzt erst gelesen....

Ich kann nur befürworten, einen asesor fiscal zu beauftragen. :thumbsup:
Es macht die Sache deutlich entspannter.
In unserem Fall zahlt Merges sogar unsere Wasserrechnung,
ohne daß wir schnell nach La Palma fliegen müssen.
Es kostet ja etwas, aber die Sätze sind überschaubar.
Unser Steuerberater in D kann jederzeit unseren asesor fiscal in E kontaktieren
und natürlich andersrum geht das auch, damit klären die beiden bilateral welche
Steueroption für uns die beste ist.
:jipie:
abuelo de sus nietos
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Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von elhierron »

https://lavastein.org/la-palma-nachrichten-april-2023


Steuererklärung 2022 auf den Kanaren
Modifizierte Tarife und Abzugsmöglichkeiten – Extras für La Palma

Am 11. April 2023 hat die Zeit begonnen, in denen ResidentInnen der Kanarischen Inseln ihre Einkommenssteuererklärungen für das Jahr 2022 einreichen können. Bis zum 30. Juni 2023 ist dies online auf der Website der Steuerbehörde, telefonisch oder persönlich möglich.

Die Telefon- und Gesprächstermine müssen unter der Rufnummer 915.35.73.26 vereinbart werden. Achtung: Der Service eines persönlichen Gesprächs ist nur für Menschen mit geringen Mitteln gedacht; Selbständige, Personen mit einem Jahreseinkommen über 85.000 Euro oder Vermieter mehrerer Immobilien sind ausgeschlossen.

In der Campaña de la Renta 2022 gibt es einige Neuerungen zu beachten, die Vorteile für die EinwohnerInnen der Kanarischen Inseln mit sich bringen. Sie können nun mehr von der Steuer absetzen als bisher und außerdem wurden die Einkommensgrenzen um 10 Prozent auf 42.900 Euro für Alleinstehende und 57.200 Euro bei Zusammenveranlagung erhöht. Außerdem tritt ein neuer regionaler Steuertarif in Kraft, der die Bemessungsgrundlagen anhebt. Diese Anpassung, so das Regionalfinanzministerium, soll mehr als 95 Prozent der kanarischen SteuerzahlerInnen zugute kommen.

Bei den abzugsfähigen Ausgaben wurden die Obergrenzen beispielsweise im Bereich Familie, Bildung, Kinderbetreuung, Miete und Krankheit oder bei Renovierungen im Energiebereich aufgestockt. Darüber hinaus kann nun erstmals der sogenannte „Inflations“-Abzug in Form von festen Beträgen zwischen 125 und 225 Euro je nach zu versteuerndem Einkommen von allen geltend gemacht werden, die weniger als 30.000 Euro verdienen – bei Zusammenveranlagung 40.000 Euro. Den hat die Regionalregierung eingeführt, um die gestiegenen Preise wenigsens ein bisschen auszugleichen.

Für La Palma wurden besondere steuerliche Abzugsmöglichkeiten geschaffen – beispielsweise können Vulkanbetroffene 2.000 Euro pro verlorener Immobilie geltend machen. Außerdem kann der im Kongress rückwirkend für 2022 beschlossene Nachlass von 60 Prozent auf die Einkommenssteuer angewendet werden.
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