Steuerliche Veranlagung in Spanien

In Spanien und speziell auf den Kanaren und La Palma
Benutzeravatar
LaGraja
Atogmatoma
Atogmatoma
Beiträge: 1333
Registriert: Fr 28. Jun 2019, 00:13
Wohnort: Schleswig
La Palma Status: Teilzeit-Resident

Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von LaGraja »

nils.k hat geschrieben: Mi 5. Mai 2021, 08:48 Steuerlich zählt immer das Kalenderjahr, am 1. Januar beginnt die Zeitrechnung wieder neu.
Es ist eigentlich egal: wenn ich z.B. von 1. November bis 30. Mai hier bin, dann sind das vom 1.1. bis 30.5. 5 Monate bzw. 130 Tage, von 1.11. bis 31.12. 61 Tage. Macht nach Eva Zwerg 191 Tage! Und schon ist man steuerpflichtig! Die 183 Tage müssen nämlich nicht am Stück sein, sondern werden pro Kalenderjahr addiert.
Old, in the way, and here to stay. :thumbup:
Benutzeravatar
NiederBayer
Atogmatoma
Atogmatoma
Beiträge: 1909
Registriert: Do 20. Sep 2018, 17:25
Wohnort: Bosque Bavaro
La Palma Status: regelmäßiger Urlauber

Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von NiederBayer »

Steuerpflicht in Spanien hört sich auf den ersten Blick natürlich beunruhigend an, zumal auch Deutschland nicht so schnell auf seine Steuerpflicht verzichten wird (es sei denn, man gäbe z.B. seinen Wohnsitz in Deutschland während des La-Palma-Aufenthalts komplett auf), aber soooo schlimm muss das am Ende gar nicht sein. Denn dafür gibt's ja noch das Doppelbesteuerungsabkommen, das meistens die Einkünfte in einem der beiden Staaten steuerfrei stellt (ggf. aber Progressionsvorbehalt), das ist von DBA zu DBA verschieden und hängt u.a. auch von der Einkunftsart ab. Hab aber jetzt das DBA Deutschland-Spanien für die Ertragsteuern auch nicht zur Hand, um nachzuschlagen.
Benutzeravatar
LaGraja
Atogmatoma
Atogmatoma
Beiträge: 1333
Registriert: Fr 28. Jun 2019, 00:13
Wohnort: Schleswig
La Palma Status: Teilzeit-Resident

Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von LaGraja »

@NiederBayer
Das DBA ES/D sagt ganz einfach das, was ich oben schon geschrieben habe: ab einem Aufenthalt von 183 Tagen/Jahr in einem der beiden Länder wird angenommen, dass sich dein steuerlicher Lebensmittelpunkt dort befindet und es ist das gesamte Welteinkommen dort zu versteuern. Ausnahmen gelten z.B. für Erträge aus Immobilien, die zunächst in dem Land versteuert werden müssen, in dem die Hütte steht, und dann im Wohnsitzland, wobei die im anderen Land gezahlten Steuern angerechnet werden. Auch bei deutschen Altersrenten, die nach dem 1.1.2015 begonnen haben, gibt es eine Besonderheit, dass nämlich der deutsche Fiskus bis zu 10% (derzeit 5%) Steuern erheben darf, die ebenfalls hier angerechnet werden. Dies und auch die Aufenthaltsbestimmungen gelten natürlich analog, d.h. ein Spanier, der nach D zieht, unterliegt den gleichen Bestimmungen.
Old, in the way, and here to stay. :thumbup:
Benutzeravatar
LasManchas
Atogmatoma
Atogmatoma
Beiträge: 1501
Registriert: Mo 4. Mär 2019, 18:30
Wohnort: Troisdorf / Las Manchas

Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von LasManchas »

Soviel ich weiß werden bei Wohnsitz im Ausland Immos in D pauschal mit 25% versteuert, weiß nicht wieviel dann in E noch davon abgeht, kommst vielleicht in eine andere Progression.
Als Rentner ist das ja schon ne Hausnummer, du hast sagen wir 1800.- Mieteinnahmen, und dann brechen dir gleich mal 450.- weg. Damit könntest dann schon die KV bezahlen.
Vielleicht sollte das mal in einen anderen Strang verschoben werden, hat ja mit einem Urlaub nix mehr zu tun. Eher Umzug nach LP mit steuerlichen Auswirkungen.
Benutzeravatar
NiederBayer
Atogmatoma
Atogmatoma
Beiträge: 1909
Registriert: Do 20. Sep 2018, 17:25
Wohnort: Bosque Bavaro
La Palma Status: regelmäßiger Urlauber

Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von NiederBayer »

Vielleicht ist Jardinero so nett und schiebt die Steuer-Diskussion in einen eigenen Thread?
(Admin: CHECK! :typing: )

@La Graja und alle anderen Interessierten: Vielleicht man ein kurzer Überblick über die Systematik der sog. Doppelbesteuerung, d.h. wie (in welcher Reihenfolge) prüfe ich eigentlich das Besteuerungsrecht durch?

Also zuerst schaue ich immer in die nationalen Steuergesetze, und zwar in beiden Ländern. Dem nationalen Steuerrecht ist das Recht anderer Länder zunächst mal egal, wobei das deutsche EStG durchaus Regelungen zum internationalen Steuerrecht enthält. Anschließend gehts dann ggf. (also fast immer) ins DBA, wenn nämlich beide Staaten ihr Stück vom Kuchen haben wollen.
Also, erste Frage (jetzt mal aus Sicht des deutschen Fiskus): Besteht unbeschränkte Steuerpflicht in D? Das ist gegeben bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt (183-Tage-Prinzip) in D. Dann unterliegt das gesamte Welteinkommen der deutschen Steuerpflicht. Andernfalls (also kein Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt) ist man nach § 49 EStG beschränkt steuerpflichtig mit den dort genannten inländischen Einkünften (was halt das Gesetz als inländisch definiert, z.B. Vermietung im Inland belegener Immobilien).
Zweite Frage: Was sagt denn Spanien zu dem ganzen? Das spanische EStG normiert vermutlich ähnlich wie das deutsche auch, welche Einkünfte es besteuern will (oder eben alle bei unbeschränkter Steuerpflicht, also das Welteinkommen). So weit, so gut (oder eben schlecht), bisher habe ich das DBA noch gar nicht erwähnt. Das kommt aber jetzt ins Spiel.
Denn (nur) dann, wenn beide Staaten (genauer: die jeweiligen nationalen Gesetze) ein Besteuerungsrecht für sich reklamieren, kommt das DBA ins Spiel. Das regelt für jede einzelne Einkunftsart, welcher Staat das Besteuerungsrecht hat, genauer gesagt: sein nationales Besteuerungsrecht auch tatsächlich ausüben darf. Der andere Staat, der also nach DBA eigentlich "in die Röhre" schaut, hat dies dann zu berücksichtigen durch Anrechnung oder Freistellung (steht auch im DBA im sog. Methodenartikel). Das könnte dann z.B. so aussehen, dass D zwar die Einkünfte "ganz normal" besteuern darf, aber die in Spanien bereits gezahlte Steuer anrechnet. Bei Freistellung würde dagegen D die Einkünfte steuerfrei stellen, aber ggf. in den Progressionsvorbehalt einbeziehen. Im Ergebnis geht das DBA dem nationalen Recht vor, d.h. auch wenn das deutsche EStG bestimmte (oder alle) Einkünfte zwar voll besteuern würde, "darf" es das ggf. nicht, sondern hat eben die DBA-Bestimmungen zu beachten, also Anrechnungs- oder Freistellungsmethode.

Bei Mieteinnahmen gilt fast immer das Belegenheitsprinzip, d.h. das DBA gibt dem Staat das Besteuerungsrecht, in dem die Immobilie sich befindet. Wäre also im vorliegenden Fall Deutschland. Spanien müsste dann freistellen oder anrechnen (s.o.)
Ich hoffe, das war jetzt nicht zu viel Fach-Chinesisch. Internationales Steuerrecht ist neben Unternehmens-/Konzernbesteuerung so ziemlich das komplizierteste, was es gibt im Steuerrecht. Speziell zum Thema Besteuerung von Rentnern mit Doppelansässigkeit (d.h. mehr als 183 Tage in Spanien, aber zusätzlich noch mit Wohnsitz in Deutschland) müsste ich jetzt auch erst nachlesen, was dazu das DBA sagt, aber wahrscheinlich gibts da im Netz schon allerhand Infos. Nachfragen gerne auch per PM.
Benutzeravatar
nils.k
Abora
Abora
Beiträge: 4183
Registriert: Mo 17. Sep 2018, 19:01
Wohnort: Santo Domingo
La Palma Status: Resident

Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von nils.k »

Da gibt es ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.10.2018 – I R 74/16 (NV). Personen, die im Inland einen Wohnsitz innehaben, sind mit der Gesamtheit ihrer inländischen und ausländischen Einkünfte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht gelte unabhängig davon, ob Tätigkeiten im In- oder Ausland ausgeübt werden. Auch der Lebensmittelpunkt im Ausland schließe die Annahme eines Wohnsitzes und die unbeschränkte Steuerpflicht im Inland nicht aus.

Auf die DBA-Ansässigkeit komme es für die Beurteilung der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht nicht an.

Fazit: Unterhält eine natürliche Person mehrere Wohnsitze in verschiedenen Staaten, so sind im ersten Schritt immer die nationalen Steuergesetze aller Wohnsitzstaaten zu prüfen. Diese definieren die Anknüpfungspunkte für eine unbeschränkte oder nur beschränkte Steuerpflicht und damit die Art der einzureichenden Steuererklärung.

Unterliegen bei unbeschränkter Steuerpflicht ausländische Einkünfte dem Progressionsvorbehalt und sind sonst freigestellt, führt dies zu einem Anstieg des anzuwendenden Steuersatzes und beeinflusst die Steuerlast für die inländischen Einkünfte. Dies kann bei der Steuerberechnung einen entscheidenden Unterschied im Vergleich zur beschränkten Steuerpflicht machen, die nur die inländischen Einkünfte erfasst.

https://blog.handelsblatt.com/steuerboa ... im-ausland

Es ist also immer kompliziert, Wohnsitze im In- und Ausland zu haben. Genau deshalb scheuen ja viele Ausländer die vorgeschriebene Anmeldung in anderen Staaten. Ob man bei der Besteuerung in Deutschland oder Spanien besser fährt ist dabei überhaupt nicht die Frage. Es wird halt sehr viel umständlicher. Doch die nationalen Vorschriften nicht zu befolgen kann teuer werden.
La paz comienza con una sonrisa.
Benutzeravatar
NiederBayer
Atogmatoma
Atogmatoma
Beiträge: 1909
Registriert: Do 20. Sep 2018, 17:25
Wohnort: Bosque Bavaro
La Palma Status: regelmäßiger Urlauber

Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von NiederBayer »

Sag ich doch! ;)
Benutzeravatar
NiederBayer
Atogmatoma
Atogmatoma
Beiträge: 1909
Registriert: Do 20. Sep 2018, 17:25
Wohnort: Bosque Bavaro
La Palma Status: regelmäßiger Urlauber

Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von NiederBayer »

nils.k hat geschrieben: Do 6. Mai 2021, 11:52 Genau deshalb scheuen ja viele Ausländer die vorgeschriebene Anmeldung in anderen Staaten. Ob man bei der Besteuerung in Deutschland oder Spanien besser fährt ist dabei überhaupt nicht die Frage. Es wird halt sehr viel umständlicher. Doch die nationalen Vorschriften nicht zu befolgen kann teuer werden.
Weißt du, wie das nach spanischem Recht ist? Kommt es da nur darauf an, ob man formell/melderechtlich seinen Wohnsitz gemeldet hat?

In Deutschland zählt jedenfalls (für die Besteuerung) nicht, ob man seinen Wohnsitz angemeldet hat, sondern ob man ihn - vereinfacht gesagt - faktisch hier hat. Wenn also z.B. - ist jetzt quasi der "umgekehrte Fall" zum deutschen Ruheständler auf La Palma - ein Spanier sich in Deutschland ein Häuschen kaufen würde und das auch regelmäßig bewohnt ("Eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er diese nicht nur unregelmäßig nutzen wird" wäre eine gängige Definition), dann wird er im steuerlichen Sinne zum sog. Steuerinländer, also unbeschränkt steuerpflichtig. Und zwar unabhängig davon, ob er sich mehr oder weniger als 183 Tage in D aufhält und auch unabhängig davon, ob er die Wohnung anmeldet. Und dann sind wir in meinem Beispiel auch schon hart an der Grenze zur Steuerhinterziehung. Ich kann mich also der deutschen Steuer nicht dadurch entziehen, dass ich mich einfach nicht anmelde (ich glaub, Boris Becker hat's da mal böse erwischt, weil er behauptet hat, (nur) in Monte Carlo zu wohnen, aber in Wirklichkeit tatsächlich irgendwo in München ein Appartement bewohnt hat). Steuern hinterziehen kann ich natürlich nur, wenn ich auch tatsächlich Einkünfte habe, die zu einer Steuerpflicht in Deutschland führen würden - da sind wir wieder bei meinem zuvor skizzierten Prüfschema. Hätte dieser fiktive Spanier, der in Deutschland überwintert :mrgreen: , beispielsweise nur Vermietungseinkünfte aus einem auf La Palma gelegenen Miethaus, dürfte Deutschland steuerlich vermutlich eh in die Röhre schauen (er ist zwar unbeschränkt steuerpflichtig = Welteinkommen, aber nach DBA Besteuerungsrecht nur für Spanien, in D freigestellt mit Progressionsvorbehalt, der geht aber ins Leere mangels steuerpflichtiger inländischer Einkünfte).

Kann in Spanien natürlich auch anders sein, sprich nur wer sich formell dort anmeldet, hat auch steuerlich seinen Wohnsitz dort. Dann wäre es in der Tat eine elegante Lösung, sich einfach nicht anzumelden. Steuerlich zumindest, am Wohnsitz hängen ja vermutlich noch jede Menge andere Folgen, von Sozialversicherung über Wahlrecht usw.
Benutzeravatar
LasManchas
Atogmatoma
Atogmatoma
Beiträge: 1501
Registriert: Mo 4. Mär 2019, 18:30
Wohnort: Troisdorf / Las Manchas

Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von LasManchas »

Bei mehreren Wohnsitze(n) wird das natürlich kompliziert. Am besten direkt umziehen und alles zu Hause auflösen.
Bei Eröffnung einer ZEC auf Teneriffa (also auch LP) ist bis 2026 eine Unternehmens-Besteuerung von 4% festgesetzt.
Allerdings unter verschiedenen Voraussetzungen: Einstellung von 3 Personen (TF 5), innerhalb von 2 Jahren muß man 50 Riesen investieren ( in was auch immer?)
Also recht attraktiv, 3 Personen einstellen kann ja nicht das Problem sein (Allein, in was investiert man) vielleicht das Haus umbauen, Büro Anbau.
Da sind auch gleich paar tausend verbraten..
Naja, gibt tausend Sachen..
Das einzige, man muß eben noch ordentlich Geld verdienen, sonst lohnt das alles nicht..
Benutzeravatar
LaGraja
Atogmatoma
Atogmatoma
Beiträge: 1333
Registriert: Fr 28. Jun 2019, 00:13
Wohnort: Schleswig
La Palma Status: Teilzeit-Resident

Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von LaGraja »

LasManchas hat geschrieben: Do 6. Mai 2021, 05:56 Soviel ich weiß werden bei Wohnsitz im Ausland Immos in D pauschal mit 25% versteuert, weiß nicht wieviel dann in E noch davon abgeht, kommst vielleicht in eine andere Progression.
Als Rentner ist das ja schon ne Hausnummer, du hast sagen wir 1800.- Mieteinnahmen, und dann brechen dir gleich mal 450.- weg. Damit könntest dann schon die KV bezahlen.
Vielleicht sollte das mal in einen anderen Strang verschoben werden, hat ja mit einem Urlaub nix mehr zu tun. Eher Umzug nach LP mit steuerlichen Auswirkungen.
Das ist -mit Verlaub- Unsinn.

Wie du auf diese ominösen 25% ("soviel ich weiß" :lachschlapp: )kommst, weiß ich nicht. Nochmal: du musst hier in Spanien nach 183 Tagen Aufenthalt dein gesamtes Welteinkommen versteuern, und zwar nach den hier gültigen Einkommensteuertarifen! Nix mit pauschal! Lies einfach nochmal das, was ich weiter oben geschrieben habe. Das Doppelbesteuerungsabkommen soll lediglich vermeiden, dass man Steuern zweimal zahlt. Deshalb wird die in D für deutsche Mieteinnahmen bezahlte Einkommensteuer (nach den deutschen Tarifen für beschränkte Steuerpflicht, also ohne Freibeträge! Volle Dröhnung!) hier im Wesentlichen angerechnet. Und die Rente, egal aus welchem Land, unterliegt hier ohnehin der vollen "unbeschränkten" Besteuerung. Aber natürlich gibt es auch hier Freibeträge.
Old, in the way, and here to stay. :thumbup:
Benutzeravatar
LaGraja
Atogmatoma
Atogmatoma
Beiträge: 1333
Registriert: Fr 28. Jun 2019, 00:13
Wohnort: Schleswig
La Palma Status: Teilzeit-Resident

Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von LaGraja »

NiederBayer hat geschrieben: Do 6. Mai 2021, 13:29 Kann in Spanien natürlich auch anders sein, sprich nur wer sich formell dort anmeldet, hat auch steuerlich seinen Wohnsitz dort. Dann wäre es in der Tat eine elegante Lösung, sich einfach nicht anzumelden. Steuerlich zumindest, am Wohnsitz hängen ja vermutlich noch jede Menge andere Folgen, von Sozialversicherung über Wahlrecht usw.
Leider gar nicht elegant. Der Hacienda ist dein melderechtlicher Status völlig egal. Wenn sie vermuten (!), dass du deinen Lebensmittelpunkt bzw. "gewöhnlichen Aufenthalt" hier in Spanien hast, und nach 183 Tagen gehen sie eben davon aus, dann bist du hier voll steuerpflichtig. Auch als Illegaler! Immer mehr Landsleute in Spanien werden gegenwärtig unsanft daran erinnert, dass die Residencia keine Wahlmöglichkeit ist, sondern verpflichtend, und dass sie wiederum keinen Einfluss auf die Steuerpflicht hat. Und da die Steuererklärungen (Modelo 100 und 720) in ES eine Bringschuld sind, hat man dann sofort ein Steuerverfahren am Hals. Es gilt hier die Beweislastumkehr, d.h. du kannst gerne z.B. anhand von Flug- oder Schiffsbuchungen nachweisen, dass du mehr als 183 nicht in ES warst, oder dass dein Lebensmittelpunkt wegen Familie und/oder Firma weiterhin in D ist, aber große Chancen hast du nicht, denn sie haben Zugriff auf deine Strom- und Wasserrechnungen.
Old, in the way, and here to stay. :thumbup:
Benutzeravatar
Constance
Mencey
Mencey
Beiträge: 509
Registriert: Fr 24. Jul 2020, 11:50
Wohnort: München
La Palma Status: regelmäßiger Urlauber

Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von Constance »

Wenn ich das richtig verstanden habe, sollte man dann in jedem Fall eine Steuererklärung in Spanien machen, wenn man dort eine Ferienwohnung hat, diese zwar ein paar Monate im Jahr bewohnt, aber die meiste Zeit des Jahres in Deutschland lebt und dort seine Steuern zahlt?
Benutzeravatar
LasManchas
Atogmatoma
Atogmatoma
Beiträge: 1501
Registriert: Mo 4. Mär 2019, 18:30
Wohnort: Troisdorf / Las Manchas

Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von LasManchas »

Die Steuererklärung solltest du nicht machen, die musst du machen, egal wie du das Haus nutzt
Benutzeravatar
nils.k
Abora
Abora
Beiträge: 4183
Registriert: Mo 17. Sep 2018, 19:01
Wohnort: Santo Domingo
La Palma Status: Resident

Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von nils.k »

Constance hat geschrieben: Fr 7. Mai 2021, 16:23 Wenn ich das richtig verstanden habe, sollte man dann in jedem Fall eine Steuererklärung in Spanien machen, wenn man dort eine Ferienwohnung hat, diese zwar ein paar Monate im Jahr bewohnt, aber die meiste Zeit des Jahres in Deutschland lebt und dort seine Steuern zahlt?
Das ist die IRNR ((Impuesto sobre la renta de no residentes). Nichtresidenten müssen auf ihren selbstgenutzen Immobilienbesitz eine Steuererklärung einreichen. Das spanische Finanzamt betrachtet den fiktiven Nutzwert eines selbstgenutzten Zweithauses als Einkommen und erhebt dafür Steuern. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Nutzungswertes ist grundsätzlich 1,1 Prozent des Katasterwerts (valor catastral). Dieser Wert ist dem jährlich erteilten gemeindlichen Grundsteuerbescheid IBI (Impuesto sobre bienes inmuebles) zu entnehmen. Auf diese Bemessungsgrundlage müssen Steuerbürger aus EU-Staaten 19 Prozent bezahlen. Für Steuerbürger aus Nicht-EU-Staaten, also auch Schweizer, sind 24 Prozent angesetzt.

Die Steuererklärung ist als Selbstveranlagung abzugeben, das heißt der Steuerpflichtige hat die Erklärung nicht nur zu erstellen, sondern gleichzeitig muss er den von ihm selbst errechneten Betrag beim Finanzamt einreichen. Wenn eine Immobilie mehreren Personen, etwa Eheleuten zu gleichen teilen gehört, muss jeder Teileigentümer für seinen Anteil eine Steuererklärung abgeben.
La paz comienza con una sonrisa.
Benutzeravatar
Laxwolf2
Mencey
Mencey
Beiträge: 677
Registriert: Di 18. Sep 2018, 21:01
Wohnort: Nähe Koblenz
La Palma Status: Teilzeit-Resident

Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von Laxwolf2 »

Nils,
Das klingt topinformiert!
Bist du auch als „Repräsentant“ beauftragst?
Benutzeravatar
nils.k
Abora
Abora
Beiträge: 4183
Registriert: Mo 17. Sep 2018, 19:01
Wohnort: Santo Domingo
La Palma Status: Resident

Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von nils.k »

Nein, aber ich hatte das alles auch durch - und eine Menge lernen müssen. Zum Beispiel, dass man als Nichtresident mit Eigentum in Spanien unbedingt einen Steuerrepräsentanten haben sollte, dass man mit seiner Einkommenssteuerdeklaration hier nicht ohne Steuerberater klarkommt und dass die spanischen Steuerbehörden viel weniger anfordern oder mahnen als in Deutschland, sondern aktives Handeln des Steuerbürgers erwarten und bei Nichtbefolgen sanktionieren.

Einige Dinge wie das Modelo 720 für Residenten, die einen tatsächlich die wirtschaftliche Existenz kosten können, sind sogar nach EU-Recht sehr zweifelhaft und werden sicher in nächster Zukunft geändert. Aber sie sind eben geltendes Recht, nach dem man sich zu verhalten hat!
La paz comienza con una sonrisa.
Benutzeravatar
Roland
Feycan
Feycan
Beiträge: 223
Registriert: Sa 28. Nov 2020, 07:06
Wohnort: Pälzer und La Palmär
La Palma Status: Teilzeit-Resident
Kontaktdaten:

Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von Roland »

Das ist die IRNR ((Impuesto sobre la renta de no residentes). Nichtresidenten müssen auf ihren selbstgenutzen Immobilienbesitz eine Steuererklärung einreichen. Das spanische Finanzamt betrachtet den fiktiven Nutzwert eines selbstgenutzten Zweithauses als Einkommen und erhebt dafür Steuern. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Nutzungswertes ist grundsätzlich 1,1 Prozent des Katasterwerts (valor catastral). Dieser Wert ist dem jährlich erteilten gemeindlichen Grundsteuerbescheid IBI (Impuesto sobre bienes inmuebles) zu entnehmen. Auf diese Bemessungsgrundlage müssen Steuerbürger aus EU-Staaten 19 Prozent bezahlen. Für Steuerbürger aus Nicht-EU-Staaten, also auch Schweizer, sind 24 Prozent angesetzt.

Guten Morgen, und Nils.k klasse Erklärung!

Zur Sicherheit, bedeutet das jetzt:
"Beispiel";
Immobilie: Katasterwert / Bemessungswert 100.000€
1,1% (valor catastral) = 1.100€
EU Steuerbürger = 19% gleich 209€
209€ wären die Steuerschuld?

Wann und wie bekomme ich den jährlichen gemeindlichen Grundsteuerbescheid (Impuesto sobre bienes inmuebles)?
Grüße Roland,
Benutzeravatar
nils.k
Abora
Abora
Beiträge: 4183
Registriert: Mo 17. Sep 2018, 19:01
Wohnort: Santo Domingo
La Palma Status: Resident

Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von nils.k »

Du bekommst einen Zahlungsbeleg, wenn zu zu Deinem Ayuntamiento gehst und die IBI bezahlst. Es gibt in jeder Gemeinde einen Zahlungskalender für die verschiedenen Steuern, in Los Llanos ist das jeweils vom 10. Mai bis 10. September.
La paz comienza con una sonrisa.
Benutzeravatar
Roland
Feycan
Feycan
Beiträge: 223
Registriert: Sa 28. Nov 2020, 07:06
Wohnort: Pälzer und La Palmär
La Palma Status: Teilzeit-Resident
Kontaktdaten:

Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von Roland »

Bedeutet das, dass ich zwei Mal im Jahr im Rathaus/Ayuntamiento aufkreuzen muss und sage ich habe das Haus XY und möchte meine IBI zahlen und man schaut in den PC oder in die Schublade, weis gleich was ich zu zahlen habe :heureka: gibt mir den Zahlungsbeleg , ich zahle und alle sind happy??
Das klingt, egal für welche Behörde auf der Welt utopisch.

Ist meine Beispiel Rechnung korrekt.

PS: Die Fragen sind rein für mein Verständnis. Wie du ja auch anmerkst, kommt man nicht ohne den allmächtigen Steuer - Repräsentant aus.
Grüße Roland,
Benutzeravatar
nils.k
Abora
Abora
Beiträge: 4183
Registriert: Mo 17. Sep 2018, 19:01
Wohnort: Santo Domingo
La Palma Status: Resident

Re: Steuerliche Veranlagung in Spanien

Beitrag von nils.k »

Du gehst ohne Anmeldung zum Ayuntamiento, gibst an der Kasse Deine NIE an, die wird in den PC eingegeben und schon bekommst Du alle offenen Rechnungen für Wasser, Müll, Grundsteuer und Kfz-Steuer angezeigt. Die kannst Du dann bezahlen und bekommst die Zahlungsbelege ausgedruckt. So funktioniert das zumindest bei uns in Garafía.

Ich habe dann gleich Bankeinzug vereinbart, um keinen Termin zu vergessen. Man erhält ja keine persönliche Benachrichtigung, dass man etwas zu bezahlen hat. Bei uns gibt es nur einen öffentlichen Aushang.

Deine Rechnung ist korrekt. Ob das auch die Summe ist, die man von Dir haben will, kann ich nicht sagen. Ich zahle ja als Resident keine IRNR, deshalb habe ich keinen Beleg dafür.
La paz comienza con una sonrisa.
Antworten